MANDANTENINFORMATIONEN

WIE WICHTIG IST EIN TESTAMENT?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben….“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt.

 Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. 

 Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge regelt, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht. Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. 

 Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens.

Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und rechtzeitig ein Testament zu verfügen.

Aber auch dann, wenn Eheleute oder Einzelpersonen sich dazu entschlossen haben, ein handschriftliches Testament selbstständig aufzusetzen, entstehen bei der Ausformulierung des Testaments gar nicht selten rechtlich folgenschwere Fehler. Denn manchmal ist das, was in einem Testament tatsächlich verfügt worden ist, gar nicht das, was eigentlich zum Ausdruck gebracht werden sollte. Deshalb empfiehlt es sich durchaus, bei der Ausformulierung einer testamentarischen Verfügung fachlich qualifizierte d. h. anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

 

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin
Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

WAS IST UNTER EINEM BEHINDERTENTESTAMENT ZU VERSTEHEN?

Ein Behindertentestament wird gelegentlich dann erstellt, wenn sich ein geistig und/oder körperlich behindertes Kind in einer Pflegeeinrichtung aufhält und der Sozialhilfeträger hierfür die Mittel aufwendet. Sofern der Erbfall eintritt, kann ohne ein solches Testament der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf das Erbe des behinderten Kindes geltend machen und hiermit seine Kosten decken, und zwar sowohl die bereits in der Vergangenheit verauslagten Kosten als auch künftige Kosten, ohne dass das behinderte Kind hierdurch eine bevorzugte Behandlung erfahren würde.

Ziel eines Behindertentestamentes ist es, durch eine sehr spezielle rechtliche Konstruktion den Nachlass der vorverstorbenen Eltern des behinderten Kindes so zu sichern, dass im Falle des Ablebens des behinderten Kindes der Nachlass der verstorbenen Eltern weiterhin ins Familienvermögen, beispielsweise an existierende Geschwister, fällt. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe und die gegebenenfalls vorhandenen Geschwisterkinder, eine soziale Einrichtung oder eine natürliche Person als Nacherbe eingesetzt werden. Gleichzeitig wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Da das behinderte Kind nur als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird, darf  der Nachlass der verstorbenen Eltern nicht aufgebraucht, d.h. nicht angetastet, werden.

Wesentlich ist bei allen Lösungen, dass das behinderte Kind jeweils zu einer über der Pflichtteilsquote liegenden Erbquote als Erbe eingesetzt wird, sodass der behinderte Mensch bzw. sein gesetzlicher Betreuer nicht veranlasst ist, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbquote muss mithin spürbar oberhalb der Pflichtteilsquote liegen.

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Behindertentestament ein rechtlich sehr kompliziertes Instrument ist. Häufig kommt es bei der Ausformulierung eines Behindertentestaments durch juristische Laien zu folgenschweren Fehlern, die spätestens dann, wenn beide Eltern eines behinderten Kindes verstorben sind, nicht mehr korrigiert werden können. Es ist deshalb dringend anzuraten, für die Ausformulierung eines Behindertentestaments rechtlich qualifizierte Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Zusammengefasst schließt ein Behindertentestament ein Berliner Testament, mit welchem sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben des zuerst Versterbenden bestimmen, aus.

 

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin
Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

GESETZLICHE BETREUUNG ODER VORSORGEVOLLMACHT?
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ro und Contra

Eine gesetzliche Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht dann eingerichtet, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer anderen schweren Erkrankung nicht mehr hinreichend in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Die Erkrankung muss zunächst durch einen vom Betreuungsgericht beauftragten ärztlichen Gutachter festgestellt werden. Misslich ist der Umstand, dass häufig zwischen dem Bekanntwerden des Hilfsbedarfs und der tatsächlichen Einrichtung der gesetzlichen Betreuung, die erst durch Gerichtsbeschluss erfolgt, mehrere Monate vergehen, sodass oftmals dringend erforderliche Handlungen und Regelungen zunächst nicht vorgenommen werden können.

Folgende psychische Erkrankungen begründen häufig die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung: Psychosen, besonders Schizophrenien, affektive Störungen, wie Depressionen, Manien und bipolare Störungen, sowie schwere Persönlichkeitsstörungen, wie z.B. Borderline-Störungen, dissoziative Störungen, und Demenzerkrankungen. Einige dieser Erkrankungen sind oftmals begleitet von schwerem Wahnerleben, Halluzinationen und/oder schweren Denkstörungen, sodass ein Mensch sich in Folge der Erkrankung soweit aus der Realität entfernt hat, dass er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Auch unfallbedingte schwere Hirnverletzungen oder Hirntumore können dazu führen, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und insofern Unterstützung durch einen gesetzlichen Betreuer benötigt.

Der durch das Betreuungsgericht eingesetzte rechtliche Betreuer handelt per Gesetzesauftrag als gesetzlicher Vertreter der hilfsbedürftigen Person. Seine Entscheidungen, die beispielsweise die Bereiche „Finanzen, Behörden- und Wohnungsangelegenheiten“, aber auch die Bereiche „Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge“ betreffen können, hat der gesetzliche Betreuer im wohlverstandenen Interesse der hilfebedürftigen Person zu treffen. Problematisch ist oftmals der Umstand, dass es sich bei dem gesetzlichen Betreuer um einen für die hilfebedürftige Person fremden Menschen handelt. Ein Vertrauensverhältnis ist insofern zunächst nicht vorhanden und kann sich bestenfalls im Laufe der Zeit langsam entwickeln.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung darf nicht verwechselt werden mit einer tatsächlichen Unterstützung im Alltag. Der gesetzliche Betreuer wird in erster Linie für die Regelung der bürokratischen Angelegenheiten eines erkrankten Menschen eingesetzt. Es gehört jedoch auch zu den Aufgaben des gesetzlichen Betreuers, Unterstützungen im Alltag, so beispielsweise die Vornahme hauswirtschaftlicher Verrichtungen durch eine Sozialstation, zu organisieren. Auch hat der gesetzliche Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls eine diesbezügliche Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger erfolgt.

Für viele Betroffene ist es ein eher misslicher Umstand, dass der gesetzliche Betreuer dem Betreuungsgericht Auskunft über ihr gesamtes Sparvermögen, über Lebensversicherungen sowie über Wohnungs- und Grundeigentum im Rahmen eines Vermögensverzeichnisses, welches bei Einrichtung der gesetzlichen Betreuung zu erstellen ist, zu erteilen hat. Im jährlichen Turnus hat der gesetzliche Betreuer alsdann über die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlich betreuten Person gegenüber dem Betreuungsgericht abzurechnen. Dies ist zwar einerseits sehr sinnvoll, da das Betreuungsgericht hierdurch in die Situation versetzt ist, die Einnahmen und Ausgaben einer gesetzlich betreuten Person zu kontrollieren und insofern einschreiten kann, wenn tatsächlich ein finanzieller Missbrauch durch einen gesetzlichen Betreuer stattfinden würde. Andererseits wird die gesetzlich betreute Person durch diese Prüfung des Betreuungsgerichts selbst auch in gewisser Weise in finanzieller Hinsicht kontrolliert.

Im Gegensatz hierzu bestehen bei einer Vorsorgevollmacht keinerlei Möglichkeiten, die bevollmächtigte Person in ihrem Handeln zu kontrollieren bzw. bei eventuellem Missbrauch einzuschreiten. Jedoch wünscht der Vollmachtgeber auch gerade nicht, dass die von ihm bevollmächtigte und ihm in den meisten Fällen vertraute Person durch ein Betreuungsgericht kontrolliert werden soll.

Eine Vorsorgevollmacht schließt, sofern sie hinreichend ausformuliert ist und alle Bereiche abdeckt, für die eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden würde, eine gesetzliche Betreuung aus, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor.

Voraussetzung für die Verfügung einer Vorsorgevollmacht ist, dass die vollmachterteilende Person bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig ist, d.h. der Vollmachtgeber muss Inhalt, Sinn, Umfang und die rechtlichen Auswirkungen der von ihm erteilten Vollmacht begreifen können.

Weiter ist wichtig, dass die Vollmacht umfangreich ist und alle Bereiche abdeckt, die eventuell zu einem späteren Zeitpunkt bei der Frage, ob eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden müsste, zum Tragen kommen könnten.

Erforderlich ist es insofern, sich bei der Ausformulierung einer Vorsorgevollmacht sehr genau Gedanken zu machen, mit welchen Aufgabenbereichen die Person, die bevollmächtigt werden soll, tatsächlich betraut wird. Möglich wäre es beispielsweise auch, zwei Personen mit der Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgabenbereiche zu bevollmächtigen. So könnte beispielsweise eine Vertrauensperson für den Bereich „Geldangelegenheiten, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten“ und eine andere Vertrauensperson mit der Wahrnehmung der Bereiche „Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung“ bevollmächtigt werden.

Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich mit einer Patientenverfügung zu verbinden. Bei einer Patientenverfügung erklärt der zum Zeitpunkt der Erklärung gesunde und erklärungsfähige Mensch, welche medizinischen Maßnahmen er für den Fall einer späteren schweren, zum Tode führenden Erkrankung bzw. bei einer erheblichen Bewusstseinstrübung oder bei Bewusstlosigkeit wünscht bzw. untersagt. Im Rahmen einer Patientenverfügung verbunden mit einer Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich bestimmt der verfügende Mensch, welche ihm vertraute Person im Fall einer später eintretenden schweren Erkrankung die Vorgaben in seiner Patientenverfügung umsetzen soll.

Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich jederzeit widerrufen werden.

Für die Ausformulierung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung empfiehlt es sich, qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Texte dann auch tatsächlich inhaltlich hinreichend konkret und umfangreich sind, um eine gesetzliche Betreuung auszuschließen. Die Texte sollten unbedingt auf die persönliche Situation des Vollmachtgebers hin ausformuliert sein. Häufig nicht ausreichend für eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung sind vorgefertigte Texte, wie sie gelegentlich sogar im Schreibwarenhandel erhältlich sind, in denen der Vollmachtgeber nur noch seine Unterschrift unter einen fertigen Text zu setzen oder aber seine Wünsche durch Kreuzchen zu markieren braucht.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen müssen, da sie alle elementaren Bereiche eines Menschenlebens berühren, sehr genau durchdacht und so umfangreich wie nur möglich verfasst sein, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt von Banken, Behörden, Gerichten, Ärzten und Krankenhäusern gleichermaßen anerkannt und beachtet werden.

 

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin
 Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

 

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