FACHBEGRIFFE

PATIENTENVERFÜGUNG

Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen der Erklärende für sich ausdrücklich untersagt, sofern er zu einem späteren Zeitpunkt an einer unheilbaren zum Tode führenden Erkrankung oder an den Folgen eines schweren Unfalls leiden und hierdurch in den Zustand dauernder Bewusstlosigkeit bzw. in einen dauerhaften Dämmerzustand geraten sollte. Eine Patientenverfügung entfaltet ihre Wirksamkeit nur dann, wenn der betroffene Mensch so schwer erkrankt ist, dass er seinen Willen gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht mehr selber zum Ausdruck bringen kann. So kann mit einer Patientenverfügung beispielsweise das Aufrechterhalten lebenserhaltender Maß-nahmen durch künstliche Ernährung mittels Sonde, durch künstliche Beatmung oder durch Dialyse ausgeschlossen werden.

Eine Patientenverfügung, die grundsätzlich schriftlich verfasst werden sollte, entfaltet jedoch nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie hinreichend konkret ausformuliert ist. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben“ zu ermöglichen, wenn eine Heilung oder Besserung nicht mehr zu erwarten sei. Genauso hat es der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung im Juli 2016 festgelegt. Die Äußerung „keine lebens-erhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, so der Bundesgerichtshof. Ohne das Vorhanden-sein einer Patientenverfügung, und ebenso bei Vorhandensein einer nicht hinreichend konkret ausformulierten Patientenverfügung, ist die bevollmächtigte Person bzw. der gesetzliche Betreuer eines an einer zum Tode führenden Erkrankung leidenden Patienten rechtlich nicht in der Lage, das Installieren lebensverlängernder Maßnahmen, wie künstliche Ernährung mittels Sonde, künstliche Beatmung oder Dialyse, zu untersagen.

Zu beachten ist, dass eine Patientenverfügung allein nicht ausreichend ist, um das eigene Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende tatsächlich umsetzen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass es neben der Abfassung einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht zumindest für die Bereiche „Gesundheitssorge, Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmung“ gibt, mit welcher eine vertraute Person mit der Umsetzung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens beauftragt wird. Diese Person des Vertrauens wird im Rahmen der Vorsorgevollmacht legitimiert, mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu sprechen, ggf. Einsicht in die Patientenunterlagen zu nehmen und letztendlich eine Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch einer Behandlung bei nicht mehr möglicher Heilbarkeit der Erkrankung zu treffen. Die  durch eine Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich beauftragte Person kann also für den schwersterkrankten, nicht mehr ansprechbaren Vollmachtgeber die Einstellung von Behandlungsmaßnahmen, so auch das Abschalten einer Ernährung mittels Magensonde, verlangen, sofern sie im Rahmen einer hinreichend konkret ausformulierten Patientenverfügung von dem Vollmachtgeber hiermit beauftragt worden ist.

VORSORGEVOLLMACHT

Die Vorsorgevollmacht ist das im Gesetz vorgesehene Instrument, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu vermeiden. Konkret heißt es in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht setzt der Vollmachtgeber eine oder auch mehrere Personen seines Vertrauens zu seiner rechtlichen Vertretung ein, dies für den Fall, dass er zu einem späteren Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.

Die Entscheidungen eines Vorsorgebevollmächtigten sind rechtsverbindlich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte durch den Vollmachtgeber mit allen erforderlichen Aufgabenkreisen, die für sein rechtsverbindliches Handeln erforderlich sind, ausgestattet worden ist. 

Da eine Vorsorgevollmacht die gesetzliche Betreuung ausschließen soll, ist es insofern sinnvoll, den Vorsorgebevollmächtigten mit den gleichen Aufgabenkreisen auszustatten, mit denen eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden würde. Insofern sollte eine Vorsorgevollmacht sowohl für die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge, Behörden, Wohnungs- und Gerichtsangelegen-heiten“, als auch für die Aufgabenbereiche „Gesundheitssorge, Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmung“ erteilt werden. Nur dann ist der Vorsorgebevollmächtigte umfangreich und ausreichend legitimiert, alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers in dessen Sinne zu regeln, sofern dieser krankheitsbedingt hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte.

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Anders als bei der Vorsorgevollmacht eröffnet die Betreuungsverfügung die Möglichkeit, für den Fall der späteren Anordnung einer gesetzlichen Betreuung, Vorschläge hinsichtlich der Person des eventuell künftigen gesetzlichen Betreuers, den das zuständige Betreuungsgericht dann einsetzen würde, zu machen. Die verfügende Person kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung schriftlich festlegen, welche ihm vertraute Person zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eventuell für ihn die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich wird, zum gesetzlichen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden möge. Das Betreuungsgericht wird dem Betreuervorschlag Folge leisten, sofern keine ernstzunehmenden Hinderungsgründe, die gegen die vorgeschlagene Person sprechen, ersichtlich sind.

 

Mit weiteren Informationen zu diesen Themen, auch für die Ausformulierung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

GESETZLICHE BETREUUNG

Eine gesetzliche Betreuung richtet das zuständige Amtsgericht im Sinne der §§ 1896 ff BGB immer dann ein, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr hinreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Voraussetzung für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist das Vorliegen einer Erkrankung, welche zunächst mittels eines umfangreichen fachärztlichen Gutachtens festgestellt werden muss.

Das Betreuungsgericht prüft alsdann, für welche Aufgabenkreise die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung erforderlich ist und bestellt dann mit Beschluss eine geeignete Person zum gesetzlichen Betreuer.

Zunächst kommen, sofern vorhanden und übernahmebereit, Familienangehörige der hilfebedürftigen Person als ehrenamtliche gesetzliche Betreuer in Frage. Diese werden von der Betreuungsbehörde auf ihre Eignung hin überprüft.

Sollten Familienangehörige, aus welchen Gründen auch immer, als mögliche gesetzliche Betreuer ausscheiden oder aber nicht bereit sein, die gesetzliche Betreuung zu übernehmen, so bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer zum gesetzlichen Betreuer.

Der gesetzliche Betreuer hat seine Tätigkeit aufzunehmen zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Gerichtsbeschluss, mit dem er zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, bei ihm eingeht. Von diesem Zeitpunkt an vertritt der gesetzliche Betreuer die zu betreuende Person entsprechend der eingerichteten Aufgabenkreise.

Für folgende Aufgabenkreise kann ein gesetzlicher Betreuer beispielsweise bestellt werden: „Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, Gerichtsangelegenheiten, Entgegenahme und Bearbeitung der Post und Wohnungsangelegenheiten“ sowie „Gesundheitssorge, Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmung“.

Der gesetzliche Betreuer trifft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungen im Sinne und im wohlverstandenen Interesse der erkrankten Person. Die Tätigkeit des gesetzlichen Betreuers wird durch das zuständige Betreuungsgericht überprüft.

 

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