GESETZLICHE BETREUUNG
Eine gesetzliche Betreuung richtet das zuständige Amtsgericht im Sinne der §§ 1896 ff BGB immer dann ein, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr hinreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Voraussetzung für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist das Vorliegen einer Erkrankung, welche zunächst mittels eines umfangreichen fachärztlichen Gutachtens festgestellt werden muss.
Das Betreuungsgericht prüft alsdann, für welche Aufgabenkreise die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung erforderlich ist und bestellt dann mit Beschluss eine geeignete Person zum gesetzlichen Betreuer.
Zunächst kommen, sofern vorhanden und übernahmebereit, Familienangehörige der hilfebedürftigen Person als ehrenamtliche gesetzliche Betreuer in Frage. Diese werden von der Betreuungsbehörde auf ihre Eignung hin überprüft.
Sollten Familienangehörige, aus welchen Gründen auch immer, als mögliche gesetzliche Betreuer ausscheiden oder aber nicht bereit sein, die gesetzliche Betreuung zu übernehmen, so bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer zum gesetzlichen Betreuer.
Der gesetzliche Betreuer hat seine Tätigkeit aufzunehmen zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Gerichtsbeschluss, mit dem er zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, bei ihm eingeht. Von diesem Zeitpunkt an vertritt der gesetzliche Betreuer die zu betreuende Person entsprechend der eingerichteten Aufgabenkreise.
Für folgende Aufgabenkreise kann ein gesetzlicher Betreuer beispielsweise bestellt werden: „Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, Gerichtsangelegenheiten, Entgegenahme und Bearbeitung der Post und Wohnungsangelegenheiten“ sowie „Gesundheitssorge, Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmung“.
Der gesetzliche Betreuer trifft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungen im Sinne und im wohlverstandenen Interesse der erkrankten Person. Die Tätigkeit des gesetzlichen Betreuers wird durch das zuständige Betreuungsgericht überprüft.
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